Habe ich die freie Wahl der Reparatur-Werkstatt ? PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Mittwoch, 08. Dezember 2010 um 14:52 Uhr

In der Regel haben Sie als Geschädigter das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.

Jedoch gibt es hier neuerdings Ausnahmen in der Rechtsprechnung :

Bei fiktiver Abbrechnung des Schadenfalls, d. h. wenn der Geschädigte eine Regulierung des Unfallschadens ohne Reparaturnachweis anstrebt, kann durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ein Verweis auf eine günstigere Reparatur in einer freien, nicht markengebundenen Fachwerkstatt erfolgen, sofern die Gleichwertigkeit der Reparatur in dieser Werkstatt nachgewiesen wird. 

Aus diesem Grund kann der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung auch nicht auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bestehen, es sei denn, der Geschädigte kann darlegen und beweisen, dass sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde.

 

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 08. Dezember 2010 um 15:28 Uhr