| Muss ich mein Fahrzeug reparieren lassen ? |
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| Geschrieben von: Administrator |
| Mittwoch, 08. Dezember 2010 um 14:12 Uhr |
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Hierbei sind 2 Fälle zu unterscheiden : 1) Es liegt kein Totalschaden vor : Wenn kein Totalschaden vorliegt, besteht keine Verpflichtung, das Fahrzeug reparieren zu lassen. In diesem Fall steht es dem Geschädigten grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten neben weiteren anfallenden Kosten vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung auf der Basis eines von ihm vorgelegten Unfallgutachtens erstatten zu lassen. Die Mehrwertsteuer aus dieser sogenannten fiktiven Abrechnung wird jedoch nicht erstattet, da sie auch tatsächlich nicht anfällt, wenn keine Reparatur durchgeführt wird. 2) Es liegt ein Totalschaden vor : Es handelt sich dann um einen Totalschaden, wenn die Reparaturkosten Ihres Fahrzeuges die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert übersteigen. Dann ist die Reparatur in der Regel als unwirtschaftlich zu betrachten, da der Wert Ihres alten Fahrzeuges nicht mehr im Verhältnis zu den Reparaturkosten steht. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf den Wiederbeschaffungspreis eines vergleichbaren Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Jedoch gibt es hier eine Ausnahme : Die Rechtsprechung erkennt das sogenannte Integritätsinteresse des Geschädigten an. Demnach kann der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten nicht höher sind als das 1,3-fache der Wiederbeschaffungskosten (130%-Regelung). In diesem Fall, also wenn Sie das Integritätsinteresse bekunden und in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie eine Reparatur Ihres Fahrzeuges nachweisen und das Fahrzeug auch mindestens weitere 6 Monate nutzen. |
| Zuletzt aktualisiert am Samstag, 18. Dezember 2010 um 11:40 Uhr |
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